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Gebühren

Aufschließungsabgabe

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.6.2025 die Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der

AUFSCHLIESSUNGSABGABE


vom 25.3.2021 wie folgt abgeändert :


§ 1
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird aufgrund der Bestimmungen des § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 mit € 700,00 festgelegt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1.7.2025 in Kraft.

Auszug aus § 38 Abs. 3 u. ff., NÖ Bauordnung 2014:

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. Nr. 51/2012.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz errechnet:

Aufschließungsabgabe = BL x BKK x 651,00

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

Essen auf Rädern

Diese Aktion wurde seitens der Gemeinde zur Unterstützung bei der Essensversorgung älterer und gebrechlicher MitbürgerInnen ins Leben gerufen.

Weiters kann "Essen auf Rädern" auch bei kurzfristiger Krankheit oder besonderen Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.

Das Essen wird vom Landgasthaus Salomon-Camondo sowie vom Gasthaus Wild täglich frisch zubereitet.

Die Verrechnung erfolgt monatlich mittels zugesandtem Zahlschein der Marktgemeinde Absdorf. Derzeit werden pro Menü € 7,00 verrechnet.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Bürgerservice (022782203).

Friedhofsgebührenordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Absdorf hat in seiner Sitzung am 26.6.2025 folgende

Friedhofsgebührenordnung

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für den Friedhof der Marktgemeinde Absdorf

beschlossen:

§ 1

Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

a) Grabstellengebühren

b) Verlängerungsgebühren

c) Beerdigungsgebühren

d) Enterdigungsgebühren

e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)

f) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

§ 2

Grabstellengebühr

(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen 30 Jahre beträgt für

a) Erdgrabstellen:

1. für 2 Leichen - € 200,-

2. für 4 Leichen - € 350,-

3. für 2 Urnen - € 200,-

4. für 4 Urnen - € 350,-

b) sonstige Grabstellen:

1. Gruft für 3 Leichen - € 1.000,-

2. Gruft für 6 Leichen - € 1.500,-

3. Gruft für 12 Leichen - € 2.500,-

§ 3

Verlängerungsgebühr

(1) Für Erdgrabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerungsgebühr des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

§ 4

Beerdigungsgebühren

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab - € 1.300,-

b) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab mit Deckel - € 2.000,-

c) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft - € 2.000,-

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen - € 500,-

e) Beisetzung einer Urne in einer Gruft - € 1.000,-

f) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab mit Deckel - € 1.000,-

§ 5

Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 60,-.

(2) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 60,-.

§ 7

Schluss - und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt mit dem 1. Juli 2025 in Kraft.

Kanalbenützungsgebühr

Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.B. unbewohntes Haus).

Gesetzliche Grundlage:

§ 5 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

Höhe der Gebühr:

Die Kanalbenützungsgebühr wird in der Weise ermittelt, dass die Berechnungsfläche (=Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen) mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz multipliziert wird. Die Geschossfläche selbst wird aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschosses (inkl. Außenmauer) gebildet. Nicht zu berücksichtigen sind an den Kanal nicht angeschlossene Gebäudeteile (Erklärung: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil), die als gewerblicher oder industrieller Lagerraum, als Garage oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sowie an den Kanal angeschlossene privat genutzte Kellergeschosse oder angeschlossene Kellergeschosse, die als Lagerräume gewerblich genutzt werden und mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Werden zusätzlich Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet, kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Kanalbenützungsgebühr: Der Einheitssatz beträgt € 3,00 (zzgl. USt.) je Quadratmeter.

Kanaleinmündungsabgabe

Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:

§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

Höhe der Abgabe:

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.

Ermittlung der Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.

Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

  1. Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;

  2. Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile (Erklärung: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil), die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.

Der zurzeit vom Gemeinderat beschlossene geltende Einheitssatz für die Marktgemeinde Absdorf:

Einheitssatz für Schmutzwasser - € 17,05 je Kubikmeter (zzgl. 10% USt.)
Einheitssatz für Regenwasser - € 16,20 je Kubikmeter (zzgl. 10% USt.)

Müllgebühren

Müllgebühren (inkl. 10% MWSt) gemäß AW-VO des GVA Tulln

gültig ab 1.1.2025

ohne Biotonne:

80 Liter Restmüll + 240 Liter Altpapier = € 179,02

120 Liter Restmüll + 240 Liter Altpapier= € 194,08

240 Liter Restmüll + 240 Liter Altpapier = 220,85

mit Biotonne:

80 Liter Restmüll + 240 Liter Altpapier + 120 Liter Bio = € 276,71

120 Liter Restmüll + 240 Liter Altpapier + 120 Liter Bio= € 291,76

240 Liter Restmüll + 240 Liter Altpapier + 120 Liter Bio = € 318,54

80 Liter Windeltonne (26 Abfuhren pro Jahr): € 120,46

240 Liter Windeltonne (26 Abfuhren pro Jahr): € 194,08

Preiseliste - Abfallsäcke:

1 Stück 60 Liter Restmüllsack € 4,40 (einzeln oder ganze Rolle erhältlich)

1 Stück Windelsack € 2,50 (einzeln oder ganze Rolle erhältlich)

1 x Rolle Windelsäcke (12 Stk. pro Rolle) € 30,00

1 x Rolle Maisstärkesäcke, 10 Liter € 6,00 (nur ganze Rolle erhältlich, 26 Stk. pro Rolle)

1 Stück Bioeinstecksack (für die 120 Liter Biotonne) € 1,40

1 x Rolle Bioeinstecksäcke (für 120 Liter Biotonne) € 14,00

Übermengen an Restmüll: € 4,40(pro 60 Liter Restmüllsack)

Altreifen:

  • ohne Felge, bis 63 cm Durchmesser pro Stück (PKW-Reifen) = kostenlos

  • mit Felge, bis 63 cm Durchmesser pro Stück = € 10,12

  • mit oder ohne Felge, 63 bis 110 cm Durchmesser pro Stück= € 15,95

  • größer als 110 cm Durchmesser pro Stück = € 44,00

Deponieschutt (Fliesen, Sanitärkeramik,...) = keine Kosten

Im Zuge der Entleerung werden die Biotonnen kostenlos für Sie gewaschen.

Wasseranschlussabgabe

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage

§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Höhe der Abgabe

Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.

Ermittlung der Berechnungsfläche

Die Berechnungsfläche wird so ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und

  • bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse multipliziert wird (z.B. Wohnhaus, Hotels, Internate)

  • in allen anderen Fällen wieder verdoppelt wird; (z.B. Garagen, Abstellräume, Lagerhallen, Industrieobjekte);

zu dieser ermittelten Fläche werden sodann noch 15 % der unbebauten Fläche hinzugerechnet.

Für die Berechnung gelten noch folgende Grundsätze

  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

  4. nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossene land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Gebäudeteile zählen nicht zur Berechnungsfläche, für sie fällt somit keine Anschlussangabe an. Nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zählen aber sehr wohl zur Berechnungsfläche, auch wenn sie keinen Wasseranschluss besitzen!

Der derzeit geltende Einheitssatz beträgt € 13,56 je m2 zzgl. 10%USt.

Wasserbezugsgebühr/Bereitstellungsgebühr

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr und für den Wasserbezug eine Wasserbezugsgebühr je Kubikmeter verbrauchten Wassers zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage

§§ 9, 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Wasserbezugsgebühr

Die Gebühr (exkl. 10 % Ust.) für einen Kubikmeter Wasser beträgt € 2,00.

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist eine vom Wasserverbrauch unabhängige jährliche Grundgebühr, deren Höhe sich nach dem Durchflussquerschnitt des auf der Liegenschaft installierten Wassermessers richtet.

Die Bereitstellungsgebühr beträgt € 35,00 pro Kubikmeter/h.