Strafregisterbescheinigungen

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register, das jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte und bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte beinhaltet.

Im Strafregister sind vor allem enthalten:

  • alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  • alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte
  • alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte

Der Strafregisterauszug (früher: Leumundszeugnis, Strafregisterbescheinigung, Führungs- od. Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Abgesehen von bestimmten staatlichen Behörden kann jeder nur über sich selbst eine Strafregisterbescheinigung beantragen. Privatpersonen können fremde Strafregisterauszüge nicht einsehen.

Für viele Berufe und Tätigkeiten ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Der Strafregisterauszug darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sind.

Der Antragssteller/die Antragstellerin hat - außer, bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (E-Signatur) - zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. 

Sie können ein Führungszeugnis am Gemeindeamt beantragen. Eine aufrechte polizeiliche Meldung in dieser Gemeinde ist zwingend erforderlich. Die Beantragung eines Strafregisterauszuges muss persönlich am Meldeamt erfolgen.

Gesamtkosten € 28,50.

In Sonderfällen, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle, z.B. Arbeitgeber oder Behörde dienen soll - entfällt die Zeugnisgebühr von € 13,20 und die Bescheinigung kostet somit € 15,30. Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe einzuheben, welche von der Marktgemeinde Absdorf nicht eingehoben wird.

 

Zuständig