Kanaleinmündungsabgabe

Für den Anschluss an eine öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:

§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

Höhe der Abgabe:

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird.

Ermittlung der Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.

Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

  1. Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;
  2. Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile (Erklärung: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil), die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.

Der zurzeit vom Gemeinderat beschlossene geltende Einheitssatz für die Marktgemeinde Absdorf:

Einheitssatz für Schmutzwasser                         € 12,20 zzgl. 10% USt.
Einheitssatz für Regenwasser                            €    9,50 zzgl.  10% USt.

zur Verordnung...Kanalabgabenordnung_2021.pdf (0.05 MB)