Friedhofsgebührenordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Absdorf hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende 

Friedhofsgebührenordnung

 

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für den Friedhof der Marktgemeinde Absdorf 

beschlossen:

§ 1

Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

a) Grabstellengebühren

b) Verlängerungsgebühren

c) Beerdigungsgebühren

d) Enterdigungsgebühren

e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)

f) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

§ 2

Grabstellengebühr

(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen 30 Jahre beträgt für

a) Erdgrabstellen:

1. für 2 Leichen - € 150,-

2. für 4 Leichen - € 300,-

3. für 2 Urnen - € 150,-

4. für 4 Urnen - € 300,-

 

b) sonstige Grabstellen:

1. Gruft für 3 Leichen - € 750,-

2. Gruft für 6 Leichen - € 900,-

3. Gruft für 12 Leichen - € 1.500,-

4. Urnennische für 2 Urnen - € 600,-

§ 3

Verlängerungsgebühr

(1) Für Erdgrabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerungsgebühr des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

§ 4

Beerdigungsgebühren

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab - € 1.000,-

b) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab mit Deckel - € 1.500,-

c) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft - € 1.500,-

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen - € 400,-

e) Beisetzung einer Urne in einer Gruft - € 800,-

f) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab mit Deckel - € 800,-

g) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische - € 200,-

§ 5

Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 50,-.

(2) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 50,-.

§ 7

Schluss - und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.