Aufschließungsabgabe

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 die Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der

AUFSCHLIESSUNGSABGABE 
  
 
vom 14.4.2016 wie folgt abgeändert :
  
  
§ 1 
 
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird aufgrund der Bestimmungen des § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 mit   €  651,00 festgelegt.
 
 
§ 2 
  
Diese Verordnung tritt mit 1.5.2021 in Kraft.
 
 
Auszug aus § 38 Abs. 3 u. ff., NÖ Bauordnung 2014:

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. Nr. 51/2012.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz errechnet:

Aufschließungsabgabe = BL x BKK x 651,00

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.