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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 die Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der
AUFSCHLIESSUNGSABGABE vom 14.4.2016 wie folgt abgeändert : § 1 Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird aufgrund der Bestimmungen des § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 mit € 651,00 festgelegt. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1.5.2021 in Kraft. Auszug aus § 38 Abs. 3 u. ff., NÖ Bauordnung 2014:
Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. Nr. 51/2012.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz errechnet:
Aufschließungsabgabe = BL x BKK x 651,00
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
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Gemeindezeitung Dezember 2024 (27.12.2024)Mehr...
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