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Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom 20. Dezember 2023 bis 31. März 2024 beantragt werden.Die Landesregierung hat für, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/24 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. Zusätzlich wird eine Sonderförderung zum NÖ Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 75,00 gewährt.Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom 20. Dezember 2023 bis 31. März 2024 beantragt werden.Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten? - Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher - Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG - Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den -jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. - Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie im Downloadbereich.Voraussetzungen:1.a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
Von der Förderung ausgenommen sind:
Personen, die keinen eigenen Haushalt führen Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
zum Antrag ....Antrag_NÖ_Heizkostenzuschuss_2023_2024.pdf (0.11 MB)
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Landes NÖ
https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html
Zusätzlich gewährt die Marktgemeinde Absdorf Personen mit Hauptwohnsitz, die eine eigene Wohneinheit besitzen und eine monatliche Ausgleichs- oder Ergänzungszulage beziehen einen Zuschuss zu den Heizkosten in Höhe von € 150,- (einmalig).
Die Antragstellung bis spätestens 15.1.2024 erfolgt, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Pensionsbescheid, Kontoauszug,...), direkt am Gemeindeamt Absdorf.
Auskünfte erhalten Sie im Bürgerservice!
21.12.2023
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